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Mittwoch, 27. Januar 2021

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung - Zusätzliche Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten

Am 20. Januar 2021 hat das Bundeskabinett die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (SARS-CoV-2-ArbSchV) beschlossen. Sie ist befristet gültig bis zum 15. März 2021.

Mit dieser Verordnung sollen die Beschäftigten stärker vor einer Infektion geschützt werden. Dieses Ziel ist selbstverständlich zu begrüßen, denn Betriebe brauchen klare Vorgaben, die den Betriebsfrieden sichern und gesundes Arbeiten ohne Konflikte ermöglichen. Diese Notwendigkeit wird jedoch nicht erfüllt. Auch wenn die Bundesregierung versucht, die Arbeitgeber mehr in die Pflicht zu nehmen, erreicht die Arbeitsschutzverordnung das gesteckte Ziel nicht. Sie ist zu zögerlich und schafft kein erweitertes Schutzkonzept, einen Schirm über alle zu spannen.

Eine Bewertung der wichtigsten Inhalte der Verordnung haben wir in unserer sopoaktuell Nr. 307 zusammengetragen.

Außerdem stellen wir ein Infoblatt für die Interessenvertretungen mit Hinweisen zum Tragen von Masken zur Verfügung, das als Grundlage für Betriebs- und Dienstvereinbarungen im Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung und auch als Aushang für die „schwarzen Bretter“ genutzt werden kann.

sopo aktuell Nr. 307

Hinweise für Interessenvertretungen zum Tragen von Gesundheits- und FFP2-Masken

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