Am 20. Januar 2021 hat das
Bundeskabinett die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (SARS-CoV-2-ArbSchV)
beschlossen. Sie ist befristet gültig bis zum 15. März 2021.
Mit dieser Verordnung sollen
die Beschäftigten stärker vor einer Infektion geschützt werden. Dieses Ziel ist
selbstverständlich zu begrüßen, denn Betriebe brauchen klare Vorgaben, die den
Betriebsfrieden sichern und gesundes Arbeiten ohne Konflikte ermöglichen. Diese
Notwendigkeit wird jedoch nicht erfüllt. Auch wenn die Bundesregierung versucht,
die Arbeitgeber mehr in die Pflicht zu nehmen, erreicht die
Arbeitsschutzverordnung das gesteckte Ziel nicht. Sie ist zu zögerlich und
schafft kein erweitertes Schutzkonzept, einen Schirm über alle zu spannen.
Eine Bewertung der wichtigsten
Inhalte der Verordnung haben wir in unserer sopoaktuell Nr. 307
zusammengetragen.
Außerdem stellen wir ein
Infoblatt für die Interessenvertretungen mit Hinweisen zum Tragen von Masken
zur Verfügung, das als Grundlage für Betriebs- und Dienstvereinbarungen im
Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung und auch als Aushang für die
„schwarzen Bretter“ genutzt werden kann.
sopo aktuell Nr. 307
Hinweise für Interessenvertretungen zum Tragen von Gesundheits- und FFP2-Masken
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